Zahnarztbesuch
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Sie müssen zum Zahnarzt?
Es gibt nicht besonders viele Menschen, die mit Freude zum Zahnarzt gehen. Deswegen den Besuch beim Zahnarzt zu meiden, rächt sich irgendwann – spätestens wenn es weh tut. Daher ist und bleibt die einzige Lösung vorbeugen. Tägliche Zahnpflege, verbunden mit regelmäßiger Kontrolle und individueller Vorsorge- bzw. Prophylaxe-Behandlung beim Zahnarzt, hält Ihre Zähne gesund. Das verhindert schmerzvolle Zahnbehandlungen oder gar Zahnersatz.
Hier lesen Sie, was Sie als Privatpatient vor dem Zahnarztbesuch berücksichtigen sollten und welche Dinge im Hinblick auf die spätere Erstattung wichtig sind.
Vor dem Zahnarztbesuch
Wissenswertes, bevor Sie zum Zahnarzt gehen
Als Privatversicherter haben Sie die freie Wahl, von welchem niedergelassenen und zugelassenen Zahnarzt Sie sich behandeln lassen möchten. Vielleicht haben Sie schon einen Zahnarzt, bei dem Sie in Behandlung sind und dem Sie vertrauen.
Waren Sie zuvor gesetzlich versichert, so kannte Ihr Zahnarzt den Umfang Ihres Versicherungsschutzes, da dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei einem privat krankenversicherten Patienten kennt der Zahnarzt den Leistungsumfang grundsätzlich nicht. Es sei denn, Sie klären Ihren Zahnarzt darüber auf.
Bei privaten Krankenversicherungen ist der Versicherungsschutz vom gewählten Tarif abhängig. Je nach gewähltem Versicherungstarif können die Leistungen sehr unterschiedlich sein.
Für Sie ist es wichtig, die Leistungen Ihres Versicherungstarifes zu kennen. Denn davon ist abhängig, welche Erstattung Sie am Ende bekommen und, was Sie selber tragen müssen – der sogenannte Eigenanteil. Zusätzlich ist es hilfreich, wenn Sie Ihrem Zahnarzt sagen, wie viel und wofür Ihr Versicherungsschutz leistet. Gerade bei zahnärztlichen Behandlungen gibt es häufig Behandlungsalternativen. So kann ein Zahn z.B. mit einer Kunststoff- oder Keramikfüllung versehen werden; eine Krone kann aus Metall und keramisch verblendet oder aus Vollkeramik hergestellt werden. Umso wichtiger ist es, dass Ihr Zahnarzt vor Erstellung eines Heil- und Kostenplanes Ihren Krankenversicherungsschutz kennt.
Hinweis für Beihilfeberechtigte:
Beachten Sie bitte, dass bei Ihrer privaten Krankheitskostenversicherung nur ein prozentualer Versicherungsschutz besteht. Bitte nehmen Sie, am besten vor der Behandlung, Kontakt mit Ihrer zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle auf, um zu klären, unter welchen Voraussetzungen und, in welchem Umfang die Kosten für die erforderlichen zahnärztlichen Maßnahmen beihilfefähig sind.
Zahnstaffel
Als Neukunde gilt für Sie in den ersten vier Jahren die sogenannte Zahnstaffel. Das bedeutet, dass der Versicherungsschutz für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie während der ersten vier Versicherungsjahre auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Dies schließt auch die vom Zahnarzt verordneten Medikamente ein. Der Versicherungsschutz und die damit verbundene maximale Erstattung, erhöht sich mit jedem Jahr bis die Zahnstaffel nach vier Jahren komplett entfällt.
Das Versicherungsjahr ist grundsätzlich mit dem Kalenderjahr gleichzusetzen und endet mit dem 31.12., auch dann, wenn ein Vertrag unterjährig begonnen hat. Auch für dieses verkürzte erste Versicherungsjahr gilt die Zahnstaffel. Man spricht in diesem Fall vom sogenannten Rumpfjahr.
Vertragsbeginn ist der 01.04.2014. Dann zählt der Zeitraum vom 01.04.2014 bis 31.12.2014 als erstes Jahr der Zahnstaffel. Das 2. Jahr der Zahnstaffel gilt ab 01.01.2015 bis 31.12.2015. Und so weiter. Die Zahnstaffel endet zum 01.01.2018. Entscheidend für die Zuordnung zu den Versicherungsjahren ist immer das Behandlungsdatum.
Auf welche Beträge die Erstattung während der Zahnstaffel begrenzt ist, hängt von Ihrem gewählten Zahntarif ab. Insbesondere während der laufenden Zahnstaffel schauen Sie am besten vor einer notwendigen Zahnbehandlung, welchen maximalen Erstattungsbetrag Ihr Tarif vorsieht.
Hinweis: Die Begrenzung durch die Zahnstaffel gilt nicht, wenn Sie aufgrund eines Unfalls zahnärztlich behandelt werden müssen.
Tarife
In der Leistungsbeschreibung zu Ihrem Zahntarif finden Sie die für Sie jeweils gültigen Beträge der Zahnstaffel (unter Abschnitt D). Welchen Tarif Sie abgeschlossen haben, entnehmen Sie einfach dem Versicherungsschein.
Weitere Informationen zu den wichtigen Tarifen im Überblick (PDF-Dokumente)Versichertenkarte
Auch als Privatpatient werden Sie häufig in der Praxis um Ihre Versichertenkarte gebeten. Sie enthält Ihre Adresse, Ihr Geburtsdatum und Ihre Versicherungsnummer. Informationen zu Ihrem Zahntarif bzw. dem damit verbundenen Versicherungsschutz sind daraus für ambulante Behandlungen nicht ersichtlich, sie dient nur als eine Art Ausweis.
Viele Zahnärzte rechnen über ein externes Unternehmen ab, z. B. über eine Privatärztliche Verrechnungsstelle (PVS). Für diesen Abrechnungsmodus benötigt der Zahnarzt Ihr Einverständnis, da persönliche und medizinische Daten an Dritte übermittelt werden. Deswegen holt die Zahnarztpraxis, meist direkt bei der Anmeldung durch die Zahnarzthelfer/innen, bei Ihnen die entsprechende Erlaubnis ein. Dies ist eine übliche Vorgehensweise, bei der Sie eine schriftliche Vorlage unterzeichnen.
Vorsorge / Prophylaxe
Prophylaxe
Unter Prophylaxe bzw. Zahnvorsorge versteht man Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen Ihrer Zähne und Ihres Zahnhalte-Apparates. Mit Prophylaxe halten Sie Ihre Zähne gesund und vermeiden Zahnersatz. Für die Gesundheit Ihrer Zähne ist besonders die Regelmäßigkeit der Pflege und Vorsorge wichtig! Es hilft wenig, wenn Vorsorge hin und wieder durchgeführt oder eine längere Zeit ganz vernachlässigt wird. Das Gute daran ist, dass sich regelmäßige Prophylaxe auszahlt, denn dadurch erhalten Sie Ihre Zähne nachweislich gesund und beugen lästigen und kostenintensiven Zahnersatzmaßnahmen vor. Jeder ist froh, wenn er vom Zahnarzt hört „alles in Ordnung“!
Prophylaxe ist wichtig und wirkungsvoll! Dem tragen wir Rechnung, indem wir in vielen Tarifen die Höhe des Versicherungsschutzes für Zahnersatz anheben, wenn in den drei Jahren vor der Zahnersatzmaßnahme jährlich Zahnprophylaxe durchgeführt wurde und Sie in dieser Zeit auch schon in dem Tarif versichert waren.
Hinweis für Beihilfeberechtigte
Beachten Sie bitte, dass bei Ihrer privaten Krankheitskostenversicherung nur ein prozentualer Versicherungsschutz besteht. Bitte nehmen Sie – vor einer Behandlung - Kontakt mit Ihrer zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle auf. So können Sie im Vorfeld klären, unter welchen Voraussetzungen und, in welchem Umfang die Kosten für Prophylaxe beihilfefähig sind.
In der Leistungsbeschreibung zu Ihrem Tarif können Sie sehen, ob diese Regelung auch für den von Ihnen gewählten Zahntarif gilt. Welchen Tarif Sie abgeschlossen haben, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
Zur Individual-Prophylaxe gehört ein auf Sie abgestimmtes Konzept. Um Ihre Zahn- und Mundgesundheit zu erhalten, sind professionelle, präventive Maßnahmen in der Zahnarztpraxis ebenso erforderlich, wie die Beratung zur Mundhygiene, Ernährung und Zahnschmelzhärtung durch Fluoride.
Grunduntersuchung und Instruktion zur Zahnpflege
Zunächst kontrolliert der Zahnarzt den Zustand Ihrer Mundhöhle und Ihrer Zähne. Er informiert Sie über Krankheitsursachen und deren Vermeidung. Außerdem gibt er Ihnen Tipps für die richtige Zahnpflege und empfiehlt individuelle Mundhygiene-Hilfsmittel. Er gibt Anregungen zur zahn-gesunden Ernährung und Empfehlungen zur Fluorid-Anwendung.
Professionelle Zahnreinigung
Wird der Zahnbelag nicht regelmäßig und gründlich entfernt, bildet sich Zahnstein, der sich zwischen Zahnoberfläche und Zahnfleischrand in Richtung Zahnwurzel schiebt. Zahnstein muss in der Zahnarzt-praxis regelmäßig entfernt werden. Bei dieser Vorsorgemaßnahme werden Ihre Zähne erneut kontrolliert und professionell gereinigt. Anschließend werden die Zahnoberflächen poliert. Die perfekt glatten Zahnoberflächen erschweren den Bakterien eine „Neuansiedlung“. Geeignete Fluoridierungsmaßnahmen runden diese Maßnahme ab.
Fluoridierung
Fluoride härten den Zahnschmelz auf natürliche Weise und machen die Zähne widerstandsfähiger gegen schädliche Säuren. Da wir mit der täglichen Nahrung nicht genügend Fluoride aufnehmen, sind zusätzliche Fluoridierungsmaßnahmen für einen optimalen Kariesschutz nötig. Der tägliche Gebrauch von fluoridiertem Speisesalz hat sich – wie die Wissenschaft bestätigt – als effektiver und preiswerter Kariesschutz bewährt. Darüber hinaus sorgen fluoridierte Zahnpasten oder Zahnspülungen für zusätzlichen Schutz. Individuelle Empfehlungen für Fluoridierungsmaßnahmen gibt Ihnen Ihr Zahnarzt, der mit Fluorid-Gel oder -Lack für intensiven Kariesschutz sorgt.
Zahnfleischerkrankungen
Zahnbelag ist auch die Ursache für Zahnfleischerkrankungen. Denn spezielle Bakterien im Zahnbelag produzieren schädliche Stoffwechselprodukte, die Entzündungen am Zahnfleisch und an zahn-tragenden Geweben verursachen. Wird der Zahnbelag nicht regelmäßig und gründlich entfernt, bilden sich Zahnfleischtaschen und es entsteht eine Zahnfleischentzündung (Gingivitis). Bleibt diese Erkrankung unbehandelt, bilden sich in den Zahnfleischtaschen harte Beläge (Konkremente). Die Folge: eine Zahnbetterkrankung (Parodontitis). Gesundes Zahnfleisch ist fest und glänzend rosa-farben. Zahnfleischbluten ist ein ernst zu nehmendes Alarmzeichen für eine Zahnfleischentzündung – und für unzureichende Mundhygiene.
Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung
Die regelmäßige Kontrolluntersuchung gibt dem Zahnarzt und seinem Prophylaxe-Team Aufschluss über die Fortschritte zur Verbesserung und Erhaltung Ihrer Zahn- und Mundgesundheit. Da Plaque mit bloßem Auge schwer erkennbar ist, kann der Zahnbelag mit Hilfe einer Färbetablette bzw. -lösung sichtbar gemacht werden. Dies ist eine wertvolle Hilfe bei der Optimierung der Mundhygiene, denn auf diese Weise kann dem Patienten die – in der Regel verbesserungswürdige – Situation besser verdeutlicht werden. In der Zahnarztpraxis erhalten Sie auch individuelle Tipps und Empfehlungen zu Ihren speziellen Problemen: Die für Sie geeignete Zahnputztechnik und die Anwendung von Zahnseide werden demonstriert und trainiert. Sie erfahren, welche Zahn-Zwischenraum-Bürste richtig für Sie ist, und ob eine elektrische Zahnbürste oder eine Munddusche Ihre tägliche Zahnpflege optimiert.
Zahnbehandlung und Zahnersatz
Warum ist die Unterscheidung bei der Erstattung wichtig?
Bei der Kontrolluntersuchung kann der Zahnarzt Schäden feststellen, die über die Prophylaxe hinaus einer Behandlung bedürfen. Vielleicht ist sogar ein Zahnersatz angeraten. Als Privatversicherter erhalten Sie die Kosten für medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen in dem Umfang erstattet, wie es Ihr gewählter Tarif vorsieht. Bitte beachten Sie während der ersten vier Jahre die Begrenzung durch die Zahnstaffel. Dabei wird zwischen Zahnersatz und Zahnbehandlung unterschieden. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Material- und Laborkosten, sogenannte Sachkosten.
Meistens sehen Versicherungstarife für Zahnbehandlung eine höhere Erstattung vor, als für Zahnersatz. So ist es auch bei Ihrem gewählten Zahntarif. Damit Sie vor einer Behandlung beim Zahnarzt einschätzen können, ob Sie mit einem Eigenanteil rechnen müssen, ist es hilfreich zu wissen, welche Maßnahmen unter Zahnbehandlung fallen und was unter Zahnersatz zu verstehen ist. Für den Laien ist das nicht immer einfach nachvollziehbar. Letztendlich begibt man sich für beides auf den Behandlungsstuhl des Zahnarztes und man spricht immer von der Behandlung durch den Zahnarzt.
Im Folgenden erläutern wir Ihnen, was unter Zahnersatz fällt. Dadurch wird schnell deutlich, was im Gegenzug der Zahnbehandlung zuzuordnen ist.
Was zählt zu Zahnersatz?
Hierunter fallen folgende Maßnahmen:
- sogenannte prothetische Leistungen, z. B. Brücken oder Prothesen
- Kronen und Teilkronen, auch wenn es sich um die Versorgung eines einzelnen Zahns handelt
- Inlays, Onlays
- sogenannte implantologische Leistungen, d.h. Zahn-Implantate, die eine Zahnwurzel ersetzen (sie werden in den Kieferknochen eingepflanzt und dienen zur Aufnahme einer Krone und zur Verankerung oder Abstützung von weiterem Zahnersatz)
- funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen d.h. Maßnahmen, um Störungen der Funktion der Kiefergelenke, der Kaumuskulatur und der Zähne zu diagnostizieren und zu beheben
- Aufbissbehelfe und Schienen
Der maximale Erstattungssatz für Zahnersatz ist abhängig von Ihrem gewählten Zahntarif. In welcher Höhe Ihr Tarif Leistungen für Zahnersatz vorsieht, ist in Prozent angegeben. Der maximale Erstattungsbetrag für die von Ihrem Zahnarzt in Rechnung gestellten Leistungen ergibt sich durch Anwendung des Prozentsatzes auf die versicherten Leistungen, d.h. auf den erstattungsfähigen Rechnungsbetrag.
Bitte beachten Sie: Der erstattungsfähige Rechnungsbetrag kann vom tatsächlich in Rechnung gestellten Betrag abweichen. Beinhaltet die Rechnung z.B. Leistungen, die nicht medizinisch notwendig sind, so würden diese Leistungen zuvor vom Rechnungsbetrag abgezogen.
Liegt eine Zahnarztrechnung mit Kosten für Zahnersatz in Höhe von 1.000 Euro vor und der Tarif deckt für Zahnersatzmaßnahmen 75% ab, ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 750 Euro.
Tarifliche Erstattung
Am besten schauen Sie in der Leistungsbeschreibung Ihres Tarifs nach, welchen maximalen Erstattungssatz Ihr Tarif bei Zahnersatz vorsieht und inwieweit sich der Erstattungssatz durch regelmäßige Prophylaxe erhöhen kann. Welchen Tarif Sie abgeschlossen haben, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
Weitere Informationen zu den wichtigen Tarifen im Überblick (PDF-Dokumente)Was zählt zur Zahnbehandlung?
Alle nicht aufgeführten medizinisch notwendigen Zahnbehandlungsmaßnahmen fallen unter Zahnbehandlung. Dies sind vor allem prophylaktische Maßnahmen (inklusive professioneller Zahnreinigung) und konservierende Maßnahmen (z.B. das Einbringen einer Füllung). Dies können auch chirurgische und Parodontose-Maßnahmen sein, die nicht im Zusammenhang mit Zahnersatz stehen. Nach Wegfall der Zahnstaffel deckt Ihr Versicherungstarif medizinisch notwendige Zahnbehandlungsmaßnahmen, inklusive eventuell benötigter Arzneimittel, zu 100% ab.
Hinweis:
Rein kosmetische Zahnbehandlungen, wie z.B. Bleaching, sind nicht im Versicherungsschutz enthalten, da sie nicht unter die medizinische Notwendigkeit fallen.
Kommen bei der Zahnbehandlung oder beim Zahnersatz noch Material- und Laborkosten (Sachkosten) hinzu, werden diese maximal bis zu den in der sogenannten Sachkostenliste vorgesehenen Höchstpreisen erstattet. Im folgenden Kapitel Material- und Laborkosten erfahren Sie mehr dazu.
Material- und Laborkosten
Zahntechnische Leistungen
Sind bei Ihrer Behandlung auch zahntechnische Leistungen erforderlich, werden die Kosten der Arbeiten des zahntechnischen Labors als Anlage in Rechnung gestellt.
Hinweis für Beihilfeberechtigte:
Bitte beachten Sie, dass sich die Beihilfefähigkeit für Material- und Laborkosten in der Regel von Ihrem Beihilfebemessungssatz unterscheidet.
Tipp: Wir empfehlen Ihnen den Abschluss eines Beihilfeergänzungstarifs BN, denn dieser fängt Kürzungen bei Material- und Laborkosten durch Ihre Beihilfefestsetzungsstelle auf.
Auf welcher Grundlage werden Labor- und Materialkosten berechnet?
Das zahntechnische Labor erstellt seine Rechnung grundsätzlich auf Basis der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB), eine von der Zahntechnikerinnung festgelegte unverbindliche Kalkulationsgrundlage für die Erbringung zahntechnischer Leistungen. Die Kosten für zahntechnische Leistungen nach BEB liegen häufig deutlich höher als nach dem für gesetzlich Versicherte geltenden Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis (BEL II). Hinzu kommt, dass das Labor nicht zwingend an die BEB gebunden ist. Vielmehr kann es seine Preise auch davon abweichend und ganz individuell festlegen.
Häufig erhalten deswegen gesetzlich und privat Versicherte unterschiedlich hohe Laborrechnungen für die gleiche Versorgung. Dabei sollte sich der Preis für die Versorgung eines Zahndefektes eigentlich nur aufgrund der Qualität des gewählten Materials unterscheiden. Bei gleicher Versorgung sollte der Preis in keinem Fall aufgrund des Versicherungsstatus unterschiedlich hoch sein.
Sachkostenliste
Aufgrund der häufig unterschiedlichen Preisgestaltung für Labor- und Materialkosten haben wir die sogenannte Sachkostenliste eingeführt. In dieser sind Höchstpreise für Labor- und Materialkosten bei zahnärztlicher Behandlung festgelegt. Dies ist ein gängiges Mittel, das viele private Krankenversicherungen einsetzen, um Versicherte und Behandler dafür zu sensibilisieren, dass labortechnische Leistungen nicht in Abhängigkeit des Versicherungsstatus höher angesetzt werden sollten. Mit Hilfe der Liste können Sie Ihrem Zahnarzt aufzeigen, wo er bzw. sein Labor z.B. höhere Preise ansetzt und Sie deswegen mit einem höheren Eigenanteil rechnen müssen.
Anhand der Höchstpreise der Sachkostenliste und den einzelnen Positionen der Laborrechnung ermitteln wir den erstattungsfähigen Rechnungsbetrag.
Bitte beachten Sie: Werden vom Labor höhere Preise als in der Sachkostenliste angesetzt und in Rechnung gestellt, so vermindert sich der für Sie erstattungsfähige Rechnungsbetrag.
Tipp: Drucken Sie vor dem Zahnarztbesuch die für Ihren Tarif gültige Sachkostenliste aus und zeigen Sie diese Ihrem Zahnarzt. Welchen Tarif Sie abgeschlossen haben, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
Sie sollten mit Ihrem Zahnarzt sprechen und gemeinsam ein kostengünstiges Labor auswählen, auch wenn Ihr Zahnarzt – sicherlich zu Recht – vertrauensvoll mit einem bestimmten Labor zusammenarbeitet. Solange in den Laboratorien nach gleichen „deutschen Qualitätsstandards“ gearbeitet wird, ist ein Labor nicht per se besser als ein anderes.
Was zählt zur Zahnbehandlung?
Vor Beginn einer Maßnahme für Zahnersatz sollten Sie von Ihrem Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahmen, inklusive eines Kostenvoranschlages zu den Material- und Laborkosten erstellen lassen. Unabhängig vom Rechnungsbetrag ist das immer sinnvoll, da Sie dadurch vor Beginn der Behandlung abschätzen können, wie hoch Ihr Eigenanteil sein wird:
- Bei Maßnahmen, die unter einem Rechnungsbetrag von 1.000 Euro liegen, hat es keine Auswirkungen auf die tarifliche Erstattung, wenn Sie uns keinen Heil- und Kostenplan einreichen.
- Für Maßnahmen ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 Euro, sollten Sie uns jedoch auf jeden Fall vor Beginn der Zahnersatzmaßnahme einen entsprechend begründeten Heil- und Kostenplan vorlegen. Andernfalls verringert sich die tarifliche Leistung um die Hälfte.
Wir prüfen den Kostenvoranschlag unverzüglich und teilen Ihnen den vertraglichen Leistungsbetrag verbindlich mit, so dass Sie mit Ihrer Behandlung starten können.
Hinweis für Beihilfeberechtigte:
Für Zahnersatz und implantologische Leistungen sollten Sie - vor Aufnahme der Behandlung - den Heil- und Kostenplan auch Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle vorlegen. So wissen Sie, welche Kosten von der Beihilfe übernommen werden.
Kieferorthopädie
Die Höhe der möglichen Erstattung hängt von dem von Ihnen gewählten Tarif ab und davon, ob die Maßnahme vor Erreichen des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder erst danach. Für Maßnahmen, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurden, gilt ein etwas höherer Versicherungsschutz.
Auch für kieferorthopädische Maßnahmen empfiehlt es sich vor der Behandlung einen Heil- und Kostenplan inkl. Kostenvoranschlag des zahntechnischen Labors einzureichen. So wissen Sie vorab, hoch Ihr Eigenanteil sein wird.
Ein Heil-und Kostenplan ist insbesondere für umfangreiche Maßnahmen sinnvoll. So kann er auch für Parodontose-Behandlungen sinnvoll sein, denn dann wissen Sie mit welchen Kosten zu rechnen ist und können durch uns prüfen lassen, ob und wie hoch Ihr Eigenanteil ist.
Hinweis für Beihilfeberechtigte:
Für kieferorthopädische Leistungen sollten Sie - vor Aufnahme der Behandlung - den Heil- und Kostenplan auch Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle vorlegen. So wissen Sie, welche Kosten von der Beihilfe übernommen werden.
Hier können Sie Ihren Versicherungstarif auswählen und nachschauen, welche Erstattung für Kieferorthopädische Behandlungen für Ihren Tarif gilt. Welchen Tarif Sie abgeschlossen haben, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
Abrechnung des Arztes
Worauf sollten Sie achten, wenn Sie eine Rechnung von Ihrem Zahnarzt erhalten?
Nach der Behandlung erhalten Sie eine Rechnung von Ihrem Zahnarzt. Sie sind als Rechnungsempfänger auch derjenige, der die Rechnung begleichen muss.
Sie sollten die Rechnungen, die Sie für zahnmedizinische Behandlungen erhalten immer überprüfen, bevor Sie sie zahlen. Das ist kein Misstrauen gegenüber Ihrem Zahnarzt, vielmehr das Wissen, dass ein Zahnarzt seine Rechnungen heute nicht sofort nach der Behandlung selber schreiben kann. Viele Zahnärzte übergeben die Rechnungsstellung und alles, was damit im Zusammenhang steht, an sogenannte Privatärztliche Verrechnungsstellen (PVS) oder ähnlich spezialisierte Dienstleistungsunternehmen. Andere schreiben die Rechnungen noch selber bzw. mit Hilfe ihrer Angestellten in der Praxis; das geschieht aber auch nicht sofort, sondern Tage oder Wochen später. Entdecken Sie einen Fehler auf der Rechnung z.B. ein falsches Behandlungsdatum, so bitten Sie Ihren Zahnarzt um eine korrigierte Rechnung. Das ist Ihr gutes Recht als Vertragspartner des Zahnarztes.
Sie haben darüber hinaus Fragen zu Ihrer Rechnung?
Bitte wenden Sie sich immer erst an Ihren Zahnarzt und lassen Sie sich die Rechnung erklären. Das gilt auch, wenn die Rechnung über eine Verrechnungsstelle kam. Sollten danach noch Unsicherheiten bestehen, haben Sie die Möglichkeit unseren Rechnungs-Check zu nutzen. Hier können Sie Ihre Rechnung noch vor der Bezahlung überprüften lassen.
Hier erfahren Sie mehr zum Rechnungs-Check (PDF, 513 KB).
Neu: Mit unserem Direktüberweisungs-Service übernimmt AXA die Bezahlung der Rechnung und nimmt Ihnen so zeitraubende Organisationsarbeiten ab.
Wie berechnet mein Zahnarzt seine Leistung?
Die Rechnungen Ihres Zahnarztes richten sich immer nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Dort sind Höchstgrenzen für die Vergütung einzelner Behandlungsschritte festgelegt und jedes private Krankenversicherungsunternehmen beachtet diese Grenzen bei der Erstattung. Zahnärzte dürfen die in der GOZ festgelegten Beträge mit einem bestimmten Faktor multiplizieren – und zwar für persönliche Leistungen bis zum Faktor 2,3 ohne dies näher zu begründen. Möchte Ihr Zahnarzt zu einem höheren Satz berechnen, so ist dies gemäß GOZ bis zum Höchstsatz von 3,5 möglich, wenn die Schwierigkeit des einzelnen Behandlungsfalls eine höhere Berechnung erfordert. Dies kann z.B. ein höherer Zeitaufwand, als in den meisten Fällen üblich, sein.
Beabsichtigt Ihr Zahnarzt höher abzurechnen, als es die Gebührenordnung vorsieht, d.h. höher als 3,5fach, so ist dies grundsätzlich zulässig. Allerdings muss er sich von Ihnen vor Behandlungsbeginn eine sogenannte Honorarvereinbarung unterschreiben lassen. Bitte beachten Sie: Die Kosten, die über den 3,5fachen Satz hinausgehen, sind nicht über den mit uns vereinbarten Versicherungsschutz abgedeckt. Sie sollten den Zahnarzt deswegen bitten, den über den Höchstsatz hinausgehenden Kostenanteil entsprechend in der Honorarvereinbarung für Sie zu vermerken.
Medizinisch-technische Leistungen werden in der Regel bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes berechnet – der Höchstsatz ist hierfür auf das 2,5fache begrenzt. Für Laboruntersuchungen hingegen wird grundsätzlich das 1,15fache des Gebührensatzes berechnet – in Ausnahmefällen ist hier ein höherer Steigerungsfaktor von 1,3 möglich. Wenn Sie unsicher sind, welche Kosten durch Ihren Versicherungsschutz abgedeckt sind, kontaktieren Sie uns bitte – möglichst bevor Sie den Honorarsatz akzeptieren - unter 0221 148-41012.
Einreichen von Rechnungen bei DBV
Hier erläutern wir Ihnen, wie Sie Rechnungen zur Erstattung bei uns einreichen:
Sie haben mehrere Möglichkeiten:
Wenn Sie in unserem ePortal Meine Gesundheit registriert sind, können Sie Ihre Rechnungen zeitsparend und portofrei online an uns übermitteln. Über Meine Gesundheit haben Sie zudem jederzeit Einsicht in den aktuellen Bearbeitungsstand und erhalten auch Ihre Leistungsabrechnung direkt auf dem digitalen Weg. Weitere Informationen zum ePortal und meine Gesundheit finden Sie unter www.dbv.de/meine-gesundheit.
Sie können Ihre Arztrechnungen auch per Post oder Fax an uns senden. Bitte geben Sie dabei Ihre Versicherungsnummer an und reichen uns nur Originalrechnungen ein.
Wie bearbeitet DBV die eingereichten Rechnungen?
Wir prüfen die eingereichten Rechnungen auf Basis des versicherten Tarifes. Das heißt auch, dass die Leistungen innerhalb des Versicherungszeitraumes erbracht und in Übereinstimmung mit den gebührenrechtlichen Vorschriften abgerechnet wurden. Entsprechend erstatten wir Ihnen die Aufwendungen in tariflicher Höhe.
Fehlen Belege oder Angaben wie z. B. Anlagen zur Rechnung, so bitten wir Sie, diese nachzureichen. Wir benötigen diese Unterlagen um prüfen zu können, ob eingereichte Rechnungen erstattungsfähig sind. In der privaten Krankenversicherung ist im Rahmen einer ambulanten Behandlung der Versicherte der Vertragspartner eines Arztes, nicht die Krankenversicherung – daher können wir nicht direkt mit dem Arzt in Kontakt treten. Wir versuchen selbstverständlich immer, die Bearbeitungsdauer so gering wie möglich zu halten, damit Sie nicht in Vorleistung treten müssen. Falls das jedoch in Einzelfällen nötig wird, bitten wir um Ihr Verständnis.
Hier erläutern wir Ihnen, wie unsere Abrechnung zu verstehen ist
Wir wollen stets dafür sorgen, dass unsere Erstattung für Sie transparent ist. Auf unserer Abrechnung weisen wir alle Rechnungsbeträge, alle Erstattungsbeträge und die etwaigen Differenzen dazwischen – z. B. aufgrund von Selbstbeteiligung oder einer vereinbarten maximalen Erstattung – detailliert aus.
Übrigens:
Als Kunde der DBV steht Ihnen das geschützte ePortal Meine Gesundheit der DBV zur Verfügung. Wenn Sie uns Ihre Rechnungen online über Meine Gesundheit einreichen, erhalten Sie auch die Leistungsabrechnungen direkt auf dem elektronischen Weg.
Als Hilfestellung stellen wir Ihnen eine Musterabrechnung mit erklärenden Texten zur Verfügung. Damit möchten wir Ihnen zukünftig das Lesen und Verstehen Ihrer persönlichen Leistungsabrechnung erleichtern.
Konnten wir Ihre Fragen rund um die Behandlung beim Zahnarzt beantworten? Sollte dies nicht der Fall sein und es sind wichtige Fragen offen geblieben, dann rufen Sie uns einfach an: 0221 148-41012. Wir sind gerne für Sie da!
Leistungsbeschreibungen zu wichtigen Tarifen im Überblick
Hier haben wir die Leistungsbeschreibungen zu einigen wichtigen Tarifen für Sie direkt hinterlegt. Sollte Ihr Tarif hier nicht aufgelistet sein, so finden Sie die Informationen zu Ihrem Tarif in den Unterlagen, die wir Ihnen zusammen mit der Versicherungspolice geschickt haben.
- Tarife für Beihilfeberechtigte:
Leistungsbeschreibung - Tarif Vision B-U (PDF, 26 KB) - Leistungsbeschreibung - Tarif BN3-1-U (PDF, 12 KB)
- Leistungsbeschreibung -Tarif BN3-2-U (PDF, 11 KB)
- Leistungsbeschreibung Tarif BZ-U (PDF, 32 KB)
- Leistungsbeschreibung Tarif BN1-1-U (PDF, 14 KB)
- Leistungsbeschreibung Tarif BN1-2-U (PDF, 14 KB)
In den Tarifen BZ-U, BN1-1-U und BN1-2-U ist keine Zahnstaffel zu erfüllen. - Tarife für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst:
Leistungsbeschreibung Tarif KompaktZahn-U (PDF, 42 KB) - Leistungsbeschreibung Tarif KomfortZahn-U (PDF, 41 KB)
- Leistungsbeschreibung Tarif PremiumZahn-U (PDF, 36 KB)
Wenn Sie unsicher sind, welcher Betrag für Sie im aktuellen Jahr gilt, dann rufen Sie bitte unsere Berater am Service-Telefon an: 0221 148-41012.
Information für Versicherte im Tarif VisionB-U:
Die Zahnstaffel gilt im Tarif VisionB-U nicht für Zahnbehandlung, sondern nur für Zahnersatz, Implantate und Kieferorthopädie