
Zu Beginn einer Schwangerschaft ergeben sich zahlreiche Fragen zum Thema Gesundheitsschutz
Die DBV hat einen Leitfaden für privat versicherte Beamte und Beamtinnen des Bundes entwickelt, der Ihnen in dieser einzigartigen Lebensphase entsprechend wichtige Fragen beantworten soll.
Wir haben sieben wichtige To-Dos für werdende Eltern zusammengefasst
Ihre Vorteile
Gesetzlich vorgesehene Untersuchungen
Erstattungsfähig in allen DBV Vollversicherungstarifen
Ultraschalluntersuchung (bis zu 3x)
Sie möchten weitere Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft nutzen? Wir informieren Sie gerne, ob wir diese erstatten können. Kontaktieren Sie uns bitte frühzeitig.
Innerhalb der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen bzw. 12 Wochen bei Mehrlingsgeburten nach der Geburt) greifen laut Mutterschutz- und Elternzeitverordnung diverse Schutzregelungen für Beamtinnen.
Beamtinnen müssen in dieser Zeit keinen Dienst leisten, erhalten jedoch weiterhin Ihre bisherigen Dienst – oder Anwärterbezüge (ggf. verringert um zuvor gezahlte Mehrarbeitsvergütung wegen Verbots einer Arbeitszeit von mehr als achteinhalb Stunden am Tag). In den Wochen vor der Geburt können sie freiwillig ihrer Arbeit nachgehen, wenn sie dies ausdrücklich wünschen. Nach der Geburt besteht allerdings ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Fall 1: Beide Eltern sind in einer privaten Krankenversicherung versichert
Sind beide Elternteile in einer privaten Krankenversicherung versichert, kann das Kind in der privaten Krankenversicherung eines der beiden Elternteile versichert werden.
Ihr Kind kann ohne Gesundheitsprüfung bei der DBV versichert werden, wenn:
Die Anmeldung bei der privaten Krankenversicherung erfolgt nur auf Ihren Antrag. Wir unterstützen Sie gerne bei der bedarfsgerechten Absicherung Ihres Kindes. Wenden Sie sich an Ihre:n Betreuer:in.
Fall 2: Ein Elternteil ist in einer privaten Krankenversicherung, der andere in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert
Ist ein Elternteil in der privaten Krankenversicherung bei DBV versichert und ein Elternteil Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, entscheidet Ihre individuelle Situation, wo Sie ihr Kind versichern wollen bzw. können.
Wir unterstützen Sie gerne bei der bedarfsgerechten Absicherung Ihres Kindes. Wenden Sie sich an Ihre:n Betreuer:in.
Besteht für mein Kind ein Anspruch auf Beihilfe?
Ja, Sie haben Anspruch auf Beihilfe für Ihr Kind, wenn Sie für dieses Kind auch den Familienzuschlag in der Besoldung erhalten. Der Bemessungssatz des Kindes beträgt in der Regel 80 % (Ausnahmen hiervon gibt es z.B. in den Ländern Hessen und Bremen und ab dem dritten Kind in Schleswig-Holstein). Außerdem müssen Sie Ihr Kind entweder über eine beihilfekonforme Versicherung in der privaten Krankenversicherung oder – sofern die Möglichkeit besteht – über die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) absichern. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Beihilfestelle.
Als Verbeamtete können Sie Elternzeit nehmen ohne Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge. Elternzeit können Sie für leibliche oder Kinder eingetragener Lebenspartner:innen sowie für Adoptiv- oder Pflegekinder in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist immer, dass Sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und es überwiegend selbst betreuen.
Darüber hinaus gibt es für Sie die Möglichkeit von Beurlaubung aus familienbedingten Gründen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Es gelten in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen, bitte wenden Sie sich bei Interesse direkt an Ihren Dienstherrn.
Weitere wichtige Informationen für Bundesbeamte
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