Mutter, Vater und Baby

Gesundheitsschutz für Beamte in Mutterschutz und Elternzeit

  • Was muss ich im Mutterschutz und in der Elternzeit berücksichtigen?
  • Welche Leistungen übernimmt die DBV rund um Schwangerschaft, Entbindung und Elternzeit?
  • Welche Leistungen übernimmt die Beihilfe?
Alle Themen des Online-Begleiter im Überblick

Zu Beginn einer Schwangerschaft ergeben sich zahlreiche Fragen zum Thema Gesundheitsschutz

Die DBV hat einen Leitfaden für privat versicherte Beamte und Beamtinnen des Bundes entwickelt, der Ihnen in dieser einzigartigen Lebensphase entsprechend wichtige Fragen beantworten soll.

Checkliste für werdende Eltern

Diese Checkliste umfasst wichtige Schritte vor und nach der Geburt Ihres Kindes.

Wir haben sieben wichtige To-Dos für werdende Eltern zusammengefasst

Welche Leistungen übernimmt die DBV für Schwangere?

Geburtsvorbereitung

Die DBV unterstützt Sie mit umfangreichen Leistungen vor und nach der Geburt Ihres Kindes. Diese umfassen unter anderem Geburtsvorbereitungskurse, Schwangerschaftsgymnastik und Rückbildungskurse. 

Alternativ zur Schwangerschaftsgymnastik können auch beispielsweise Aquafitnesskurse für Schwangere, Schwangerschaftsgymnastik im Wasser, Schwangerschaftsyoga und Hypnobirthing in Anspruch genommen werden. Die Leistungen hierfür werden bis zu den Kosten einer Schwangerschaftsgymnastik durch Hebammen erstattet.

Bitte fragen Sie vorab, ob die jeweilige Leistung erstattet werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn Sie als Schwangere nicht das „klassische“ Kursangebot in Anspruch nehmen möchten.

Vorsorgeuntersuchungen

Mithilfe von Vorsorgeuntersuchungen können mögliche Komplikationen in der Schwangerschaft frühzeitig aufgedeckt und abgewendet werden. Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen erstatten wir grundsätzlich. Die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen wirken sich in vielen Tarifen nicht auf Ihren Selbstbehalt oder Ihre Beitragsrückerstattung aus.

Falls Sie weitere Informationen zu Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen brauchen, können Sie hier alles Wissenswerte nachlesen: Informationen zum Thema Vorsorgeuntersuchungen

Erstattungsfähig sind auch weitere pränatale Untersuchungen für Schwangere, die über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen.

Folgend finden Sie eine Übersicht der wesentlichen erstattungsfähigen Vorsorgeuntersuchungen:

Sie möchten weitere Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft nutzen? Wir informieren Sie gerne, ob wir diese erstatten können. Kontaktieren Sie uns bitte frühzeitig.

Was müssen Beamtinnen im Mutterschutz beachten?

Innerhalb der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen bzw. 12 Wochen bei Mehrlingsgeburten nach der Geburt) greifen laut Mutterschutz- und Elternzeitverordnung diverse Schutzregelungen für Beamtinnen.

Beamtinnen müssen in dieser Zeit keinen Dienst leisten, erhalten jedoch weiterhin Ihre bisherigen Dienst – oder Anwärterbezüge (ggf. verringert um zuvor gezahlte Mehrarbeitsvergütung wegen Verbots einer Arbeitszeit von mehr als achteinhalb Stunden am Tag). In den Wochen vor der Geburt können sie freiwillig ihrer Arbeit nachgehen, wenn sie dies ausdrücklich wünschen. Nach der Geburt besteht allerdings ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Wie kann ich mein neugeborenes Kind versichern?
 

Junge Eltern mit ihrem Baby

Fall 1: Beide Eltern sind in einer privaten Krankenversicherung versichert

Sind beide Elternteile in einer privaten Krankenversicherung versichert, kann das Kind in der privaten Krankenversicherung eines der beiden Elternteile versichert werden. 
Ihr Kind kann ohne Gesundheitsprüfung bei der DBV versichert werden, wenn:

  • mindestens ein Elternteil am Tag der Geburt seit mindestens 3 Monaten bei der DBV krankenvollversichert ist – oder sofern die dreimonatige Mindestversicherungsdauer nicht erreicht wird – der Versicherungsantrag des Elternteils angenommen wurde und zum Zeitpunkt der Antragstellung die 20. Schwangerschaftswoche noch nicht vollendet war,
  • sofern die dreimonatige Mindestversicherungsdauer nicht erreicht wird – der Versicherungsantrag des Elternteils angenommen wurde und zum Zeitpunkt der Antragstellung die 20. Schwangerschaftswoche noch nicht vollendet war,
  • die Anmeldung spätestens 2 Monate nach dem Tag der Geburt der DBV vorliegt,
  • der Versicherungsschutz für Ihr Kind nicht höher oder umfassender ist, als bei dem in der DBV versicherten Elternteil.

Die Anmeldung bei der privaten Krankenversicherung erfolgt nur auf Ihren Antrag. Wir unterstützen Sie gerne bei der bedarfsgerechten Absicherung Ihres Kindes. Wenden Sie sich an Ihre:n Betreuer:in.

Fall 2: Ein Elternteil ist in einer privaten Krankenversicherung, der andere in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert

Ist ein Elternteil in der privaten Krankenversicherung bei DBV versichert und ein Elternteil Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, entscheidet Ihre individuelle Situation, wo Sie ihr Kind versichern wollen bzw. können.

Wir unterstützen Sie gerne bei der bedarfsgerechten Absicherung Ihres Kindes. Wenden Sie sich an Ihre:n Betreuer:in.

Besteht für mein Kind ein Anspruch auf Beihilfe?

Ja, Sie haben Anspruch auf Beihilfe für Ihr Kind, wenn Sie für dieses Kind auch den Familienzuschlag in der Besoldung erhalten. Der Bemessungssatz des Kindes beträgt in der Regel 80 % (Ausnahmen hiervon gibt es z.B. in den Ländern Hessen und Bremen und ab dem dritten Kind in Schleswig-Holstein). Außerdem müssen Sie Ihr Kind entweder über eine beihilfekonforme Versicherung in der privaten Krankenversicherung oder – sofern die Möglichkeit besteht – über die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) absichern.  Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Beihilfestelle.

Was muss ich als Verbeamtete in der Elternzeit beachten?

Als Verbeamtete können Sie Elternzeit nehmen ohne Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge. Elternzeit können Sie für leibliche oder Kinder eingetragener Lebenspartner:innen sowie für Adoptiv- oder Pflegekinder in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist immer, dass Sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und es überwiegend selbst betreuen.

Darüber hinaus gibt es für Sie die Möglichkeit von Beurlaubung aus familienbedingten Gründen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Es gelten in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen, bitte wenden Sie sich bei Interesse direkt an Ihren Dienstherrn.

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