Mutter, Vater und Baby

Gesundheitsschutz für Beamte in Mutterschutz und Elternzeit

  • Was muss ich im Mutterschutz und in der Elternzeit berücksichtigen?
  • Welche Leistungen übernimmt die DBV rund um Schwangerschaft, Entbindung und Elternzeit?
  • Welche Leistungen übernimmt die Beihilfe?
Alle Themen des Online-Begleiter im Überblick

Zu Beginn einer Schwangerschaft ergeben sich zahlreiche Fragen zum Thema Gesundheitsschutz

Die DBV hat einen Leitfaden für privat versicherte Beamte und Beamtinnen des Bundes entwickelt, der Ihnen in dieser einzigartigen Lebensphase entsprechend wichtige Fragen beantworten soll.

Checkliste für werdende Eltern

Diese Checkliste umfasst wichtige Schritte vor und nach der Geburt Ihres Kindes.

Wir haben sieben wichtige To-Dos für werdende Eltern zusammengefasst

  1. Zusätzliche finanzielle Leistungen beantragen

    Beamtinnen des Bundes erhalten gemäß § 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung zum Beispiel einen Zuschuss von 13 Euro für jeden Kalendertag eines Beschäftigungsverbots in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und eines Beschäftigungsverbots nach der Entbindung – einschließlich des Entbindungstages –, der in eine Elternzeit fällt.
    Für Beamtinnen der Länder gibt es unter Umständen eigenständige Regelungen. Für nähere Einzelheiten wenden Sie sich bitte frühzeitig an Ihren Dienstherrn.

  2. Anmelden Ihres Kindes beim Standes- und Einwohnermeldeamt

    Spätestens 7 Tage nach der Geburt sollten Sie eine Geburtsurkunde für Ihr Kind beantragen. Diese wird unter anderem benötigt, um Kindergeld zu beantragen und – sofern die Möglichkeit und der Wunsch bestehen, – das Kind bei der gesetzlichen Krankenversicherung anzumelden. Die Geburtsurkunde können Sie beim zuständigen Standesamt beantragen.

  3. Mitversicherung Ihres Kindes beantragen

    Sofern Sie Ihr Kind bei DBV versichern möchten, muss die Anmeldung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt bei uns vorliegen.

  4. Beihilfeanspruch prüfen

    Nach der Geburt Ihres Kindes bzw. während der Elternzeit können sich Änderungen an Ihrem Beihilfebemessungssatz ergeben. Dadurch kann entsprechend eine Anpassung Ihres Versicherungsschutzes erforderlich sein. Bitte wenden Sie sich an Ihre Beihilfestelle und setzen sich dann mit uns in Verbindung.

  5. Elterngeld anfordern

    Den Antrag auf Elterngeld können Sie bis 3 Monate nach der Geburt bei der zuständigen Elterngeldstelle einreichen.

  6. Personalstelle informieren

    Beamte und Beamtinnen erhalten einen Familienzuschlag je Kind in der Besoldung. Bitte informieren Sie Ihre Personalstelle über die Geburt Ihres Kindes.

  7. Kindergeld anfordern

    Kindergeld können Sie schriftlich bei Ihrer Familienkasse beantragen. Für den Antrag wird Ihre Steueridentifikationsnummer und die des Kindes benötigt. Letztere erhalten Sie vom Bundeszentralamt für Steuern nach der Geburt.

Welche Leistungen übernimmt die DBV für Schwangere?

Geburtsvorbereitung

Die DBV unterstützt Sie mit umfangreichen Leistungen vor und nach der Geburt Ihres Kindes. Diese umfassen unter anderem Geburtsvorbereitungskurse, Schwangerschaftsgymnastik und Rückbildungskurse. 

Alternativ zur Schwangerschaftsgymnastik können auch beispielsweise Aquafitnesskurse für Schwangere, Schwangerschaftsgymnastik im Wasser, Schwangerschaftsyoga und Hypnobirthing in Anspruch genommen werden. Die Leistungen hierfür werden bis zu den Kosten einer Schwangerschaftsgymnastik durch Hebammen erstattet.

Bitte fragen Sie vorab, ob die jeweilige Leistung erstattet werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn Sie als Schwangere nicht das „klassische“ Kursangebot in Anspruch nehmen möchten.

Vorsorgeuntersuchungen

Mithilfe von Vorsorgeuntersuchungen können mögliche Komplikationen in der Schwangerschaft frühzeitig aufgedeckt und abgewendet werden. Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen erstatten wir grundsätzlich. Die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen wirken sich in vielen Tarifen nicht auf Ihren Selbstbehalt oder Ihre Beitragsrückerstattung aus.

Falls Sie weitere Informationen zu Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen brauchen, können Sie hier alles Wissenswerte nachlesen: Informationen zum Thema Vorsorgeuntersuchungen

Erstattungsfähig sind auch weitere pränatale Untersuchungen für Schwangere, die über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen.

Folgend finden Sie eine Übersicht der wesentlichen erstattungsfähigen Vorsorgeuntersuchungen:

Sie möchten weitere Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft nutzen? Wir informieren Sie gerne, ob wir diese erstatten können. Kontaktieren Sie uns bitte frühzeitig.

Was leistet die Beihilfe während der Schwangerschaft und Geburt?

Auch die Beihilfe leistet für die beihilfefähigen Aufwendungen, die während der Schwangerschaft anfallen, in Höhe des persönlichen Beihilfebemessungssatzes. Hierzu können z. B. Aufwendungen für die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft, die Geburt und Entbindung, Hebammen oder Entbindungspfleger gehören. Die Details unterscheiden sich jedoch je nach der für Sie geltenden Beihilfeverordnung.

Hinweis: Abhängig von Ihrem Beihilfeanspruch erhalten Sie nach der Geburt u.U. auch finanzielle Unterstützung für die Erstausstattung Ihres Babys. Bitte wenden Sie sich entsprechend an Ihre zuständige Beihilfestelle.

Welche Leistungen stehen mir für die Entbindung zur Verfügung?

Hier finden Sie allgemeine Informationen zum Krankenhausaufenthalt: Gut vorbereitet für Ihre ambulante oder stationäre Behandlung.

In einigen Tarifen besteht Anspruch auf eine Behandlung durch den Chefarzt und ein Zweibett- bzw. Einbettzimmer. Haben Sie sich für einen Tarif entschieden, der diese Wahlleistungen bei einem Krankenhausaufenthalt miteinschließt, erstatten wir die Kosten. Ob Sie sich für einen Tarif mit Wahlleistungen entschieden haben, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.

Alternativen zur Entbindung in der Klinik:

  • Entbinden Sie zu Hause, sind Hebammen- und/oder Arztkosten erstattungsfähig.
  • Entbinden Sie in einem Geburtshaus, welches mit einem Krankenhaus oder Ärzten kooperiert, werden die Kosten für den Aufenthalt in Form einer Pauschale erstattet. Diese Pauschale beinhaltet Raumkosten, Sachkosten, Personalkosten. Hebammenleistungen werden zusätzlich erstattet.

Beeinflussen Vorsorgeuntersuchungen meinen Selbstbehalt?

Haben Sie einen Selbstbehalt vereinbart? In unseren Tarifen mit Selbstbehalt übernehmen wir die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt.

Erstattungen von Vorsorgeuntersuchungen, die über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen, wirken sich auf den Selbstbehalt aus. 

Beeinflussen Vorsorgeuntersuchungen meine Beitragsrückerstattung?

Sind Sie in einem Tarif versichert, aus dem eine Beitragsrückerstattung (BRE) gezahlt wird? In vielen unserer Tarife beeinflusst die Inanspruchnahme von Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen die Beitragsrückerstattung nicht.

Erstattungen von Untersuchungen, die über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen, wirken sich auf eine Beitragsrückerstattung aus.

Sollten Sie individuelle Fragen zum Thema Schwangerschaftsvorsorge haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf (0221 148-41012) oder fragen Sie Ihre:n Betreuer:in.

Was müssen Beamtinnen im Mutterschutz beachten?

Innerhalb der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen bzw. 12 Wochen bei Mehrlingsgeburten nach der Geburt) greifen laut Mutterschutz- und Elternzeitverordnung diverse Schutzregelungen für Beamtinnen.

Beamtinnen müssen in dieser Zeit keinen Dienst leisten, erhalten jedoch weiterhin Ihre bisherigen Dienst – oder Anwärterbezüge (ggf. verringert um zuvor gezahlte Mehrarbeitsvergütung wegen Verbots einer Arbeitszeit von mehr als achteinhalb Stunden am Tag). In den Wochen vor der Geburt können sie freiwillig ihrer Arbeit nachgehen, wenn sie dies ausdrücklich wünschen. Nach der Geburt besteht allerdings ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Erhalten Beamtinnen „Mutterschaftsgeld“?

Beamtinnen des Bundes erhalten einen Zuschuss von 13 Euro für jeden Kalendertag eines Beschäftigungsverbots in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und eines Beschäftigungsverbots nach der Entbindung – einschließlich des Entbindungstages –, der in eine Elternzeit fällt. Dies gilt nicht, wenn sie während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind. Der Zuschuss ist auf 210 Euro begrenzt, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Leistungen nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes (Auslandsbesoldung) die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden.

Für Beamtinnen der Länder gibt es unter Umständen eigenständige Regelungen. Für nähere Einzelheiten wenden Sie sich bitte frühzeitig an Ihren Dienstherrn.

Was passiert mit meinen Krankenversicherungsbeiträgen und meinem Beihilfeanspruch während des Mutterschutzes?

Grundsätzlich hat der Mutterschutz keinen Einfluss auf die PKV-Beiträge. Während des Mutterschutzes besteht Ihr Beihilfeanspruch fort. Die Höhe des Beihilfebemessungssatzes kann sich aufgrund der Geburt Ihres Kindes ändern, z. B. nach der Geburt des zweiten Kindes auf in der Regel 70 % (Ausnahmen hiervon gibt es z.B. in den Ländern Bremen, Hessen und ab dem dritten Kind in Schleswig-Holstein).

Bitte erkundigen Sie sich entsprechend bei Ihrer Beihilfestelle. Verändert sich Ihr Beihilfeanspruch, informieren Sie uns, damit wir Ihren Kranken-Versicherungsschutz überprüfen können.

Welche Auswirkung hat der Mutterschutz auf die Dienstzeit?

Das Beschäftigungsverbot gilt als Dienstzeit. Schutzfristen sowie die Zeiten der Beschäftigungsverbote haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Dauer von Vorbereitungsdiensten, laufbahn-rechtliche Probezeiten oder Ähnliches. Sie werden so gestellt, als hätten Sie durchgehend Ihren Dienst geleistet.

Wie kann ich mein neugeborenes Kind versichern?
 

Junge Eltern mit ihrem Baby

Fall 1: Beide Eltern sind in einer privaten Krankenversicherung versichert

Sind beide Elternteile in einer privaten Krankenversicherung versichert, kann das Kind in der privaten Krankenversicherung eines der beiden Elternteile versichert werden. 
Ihr Kind kann ohne Gesundheitsprüfung bei der DBV versichert werden, wenn:

  • mindestens ein Elternteil am Tag der Geburt seit mindestens 3 Monaten bei der DBV krankenvollversichert ist – oder sofern die dreimonatige Mindestversicherungsdauer nicht erreicht wird – der Versicherungsantrag des Elternteils angenommen wurde und zum Zeitpunkt der Antragstellung die 20. Schwangerschaftswoche noch nicht vollendet war,
  • sofern die dreimonatige Mindestversicherungsdauer nicht erreicht wird – der Versicherungsantrag des Elternteils angenommen wurde und zum Zeitpunkt der Antragstellung die 20. Schwangerschaftswoche noch nicht vollendet war,
  • die Anmeldung spätestens 2 Monate nach dem Tag der Geburt der DBV vorliegt,
  • der Versicherungsschutz für Ihr Kind nicht höher oder umfassender ist, als bei dem in der DBV versicherten Elternteil.

Die Anmeldung bei der privaten Krankenversicherung erfolgt nur auf Ihren Antrag. Wir unterstützen Sie gerne bei der bedarfsgerechten Absicherung Ihres Kindes. Wenden Sie sich an Ihre:n Betreuer:in.

Fall 2: Ein Elternteil ist in einer privaten Krankenversicherung, der andere in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert

Ist ein Elternteil in der privaten Krankenversicherung bei DBV versichert und ein Elternteil Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, entscheidet Ihre individuelle Situation, wo Sie ihr Kind versichern wollen bzw. können.

Wir unterstützen Sie gerne bei der bedarfsgerechten Absicherung Ihres Kindes. Wenden Sie sich an Ihre:n Betreuer:in.

Besteht für mein Kind ein Anspruch auf Beihilfe?

Ja, Sie haben Anspruch auf Beihilfe für Ihr Kind, wenn Sie für dieses Kind auch den Familienzuschlag in der Besoldung erhalten. Der Bemessungssatz des Kindes beträgt in der Regel 80 % (Ausnahmen hiervon gibt es z.B. in den Ländern Hessen und Bremen und ab dem dritten Kind in Schleswig-Holstein). Außerdem müssen Sie Ihr Kind entweder über eine beihilfekonforme Versicherung in der privaten Krankenversicherung oder – sofern die Möglichkeit besteht – über die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) absichern.  Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Beihilfestelle.

Was muss ich als Verbeamtete in der Elternzeit beachten?

Als Verbeamtete können Sie Elternzeit nehmen ohne Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge. Elternzeit können Sie für leibliche oder Kinder eingetragener Lebenspartner:innen sowie für Adoptiv- oder Pflegekinder in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist immer, dass Sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und es überwiegend selbst betreuen.

Darüber hinaus gibt es für Sie die Möglichkeit von Beurlaubung aus familienbedingten Gründen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Es gelten in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen, bitte wenden Sie sich bei Interesse direkt an Ihren Dienstherrn.

Wann kann ich Elternzeit nehmen und wie kann ich sie aufteilen?

Jeder Elternteil hat Anspruch auf bis zu 3 Jahre (36 Monate) Elternzeit zur Betreuung des Kindes.

  • Davon können 24 Monate zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes beansprucht werden.
  • Mütter und Väter können die Elternzeit in drei Abschnitte aufteilen. Der letzte Abschnitt kann jedoch vom Dienstherrn abgelehnt werden, sollten zwingende  dienstliche Gründe bestehen.
  • Sollten Sie innerhalb der Elternzeit erneut ein Kind bekommen, startet die neue Elternzeit nach Beendigung der ersten Elternzeit.

Wann muss ich die Elternzeit beim Dienstherrn anmelden?

  • Wenn die Elternzeit  bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes genommen wird, muss sie spätestens 7 Wochen vor Beginn bei Ihrem Dienstherrn schriftlich angemeldet werden.
  • Wenn die Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr Ihres Kindes genommen wird, muss sie spätestens 13 Wochen vor Beginn bei Ihrem Dienstherrn schriftlich angemeldet werden.

Wie hoch ist das Elterngeld während meiner Elternzeit?

Das Elterngeld kompensiert fehlendes Einkommen nach der Geburt Ihres Kindes. Als Elternpaar haben Sie einen Anspruch auf insgesamt 14 Monate Elterngeld, sofern beide Eltern an der Betreuung beteiligt sind und dadurch kein Einkommen haben. Alleinerziehende haben ebenfalls einen Anspruch auf 14 Monate Elterngeld.

Berechnen Sie wie viel Elterngeld Ihnen zusteht mit dem Elterngeldrechner des Familienportal des Bundes

Ich möchte während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten - wie werde ich finanziell unterstützt?

Sie dürfen während der Elternzeit Ihrer Arbeit nachgehen, die genaue Höhe der zulässigen Arbeitszeit ist jedoch abhängig von den jeweiligen Regelungen für Verbeamtete des Bundes bzw. der Länder. Für Verbeamtete des Bundes ist eine Beschäftigung bis zu 32 Wochenstunden zulässig.
Eltern, die eine Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit aufnehmen möchten, können das ElterngeldPlus beantragen. Dieses verlängert die Bezugszeit des Elterngeldes, indem 1 Elterngeldmonat in 2 ElterngeldPlus Monate umgewandelt wird. Üben beide Eltern eine Teilzeitbeschäftigung aus, bekommt jeder Elternteil das ElterngeldPlus für zusätzliche 4 Monate (Partnerschaftsbonusmonate).

Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus dürfen kombiniert werden. 

Welche Auswirkungen ergeben sich für meine Krankenversicherungsbeiträge und meinen Beihilfeanspruch während der Elternzeit?

Privat Krankenversicherte bleiben während der Elternzeit grundsätzlich beitragspflichtig.

Je nach geltender Beihilferegelung haben Verbeamtete während der Elternzeit entweder einen Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähige:r Familienangehörige:r einer Person mit Beamtenstatus oder einen eigenen Beihilfeanspruch. Dieser beträgt teilweise (unabhängig von der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder) sogar 70 %. Mit dem Ende der Elternzeit besteht wieder Anspruch auf Beihilfe aus dem eigenen Beamtenverhältnis in Höhe von 50 %, wenn weniger als zwei Kinder in der Beihilfe berücksichtigungsfähig sind (Ausnahmen hiervon gibt es z.B. in den Ländern Bremen und Hessen).

Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Beihilfestelle, ob Sie weiterhin Beihilfeanspruch haben und in welcher Höhe. Informieren Sie uns bitte hierüber. Wir werden dann Ihren Versicherungsschutz prüfen und ggf. anpassen. Bitte vergessen Sie nicht, uns sowohl den Beginn als auch das voraussichtliche Ende Ihrer Elternzeit mitzuteilen.

Verbeamtete haben ggf. Anspruch auf einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, den sie beantragen müssen. Entscheidend ist hierbei immer die jeweilige Beihilfeverordnung für Beamte und Beamtinnen des Bundes bzw. der Länder. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig. 

Manchmal besteht auch die Möglichkeit, während der Elternzeit in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung versichert zu sein. Informieren Sie sich hierüber bitte bei der Krankenkasse Ihrer Ehegattin bzw. Ihres Ehegattens oder Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin bzw. Ihres eingetragenen Lebenspartners. 

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