
Unser Online-Begleiter im Überblick
Im Krankenhaus bestens versorgt!
Ambulant oder stationär?
Sie haben ein bereits länger bestehendes gesundheitliches Problem und Ihr Arzt rät Ihnen zu einer Operation, z. B. am Knie, den Augen, den Mandeln, oder ähnlichem? Der Eingriff sollte in naher Zukunft durchgeführt werden, aber er ist nicht akut. In diesem Fall haben Sie noch Zeit zu planen. Dazu gehört auch die Überlegung, ob der operative Eingriff ambulant durchgeführt werden kann oder stationär durchgeführt werden soll.
Wahl der Klinik

Wichtige Information für Beihilfeberechtigte
Beachten Sie bitte, dass bei Ihrer privaten Krankheitskostenversicherung nur ein prozentualer Versicherungsschutz besteht. Bei einem planbaren Krankenhausaufenthalt ist es daher sinnvoll, vor der stationären Aufnahme zu klären, ob das Krankenhaus eine Vorauszahlung für den Beihilfeanteil verlangt. Für diesen Fall können Sie eine Abschlagszahlung bei Ihrer zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle beantragen, die diese Kosten deckt. Wenden Sie sich hierzu bitte direkt an Ihre Beihilfefestsetzungsstelle.
Kosten – wer trägt was?
Formalitäten bei der Aufnahme
Bei einem Notfall kommen Sie ohne Umwege in ein geeignetes Krankenhaus, das möglichst schnell erreichbar ist. Das Krankenhaus erledigt dann die Aufnahmeformalitäten automatisch mit Ihnen, in manchen Fällen auch erst nach der Erstversorgung oder mit Ihren Angehörigen. Darüber müssen Sie sich also in einer dringenden Notsituation keine Gedanken machen.
Ist die Aufnahme hingegen geplant, können Sie sich selber anmelden und die Aufnahmeformalitäten mit der Krankenhausverwaltung regeln. Hierbei spielt die Unterscheidung zwischen allgemeinen Krankenhausleistungen und Wahlleistungen (z.B. Zwei- statt Mehrbettzimmer, Chefarztbehandlung) eine entscheidende Rolle.
Krankenhaus- und Arztrechnungen
Anschlussheilbehandlung
Einreichen von Rechnungen
Worauf sollen Sie achten, wenn Sie eine Rechnung erhalten?
Nach der Entlassung erhalten Sie die Rechnungen der liquidationsberechtigten Ärzte. Das sind die an Ihrer Behandlung beteiligten Chefärzte. Die Berechnung der wahlärztlichen Behandlung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Hierbei sind folgende Besonderheiten zu beachten:
- Eine Honorarvereinbarung (Berechnung über dem Höchstsatz der GOÄ) ist nur für Leistungen zulässig, die durch den Chefarzt höchstpersönlich erbracht werden.
- Für Leistungen, die weder vom Chefarzt noch von seinem ständigen ärztlichen Vertreter erbracht, sondern an einen nachfolgenden Krankenhausarzt delegiert werden, ist die Liquidation auf den Regelhöchstsatz begrenzt.
Die Gebühren des Chefarztes sind für eine Behandlung im Krankenhaus um einen Minderungssatz von 25 % zu reduzieren. Für Belegärzte und andere niedergelassene Ärzte, die auf Veranlassung der liquidationsberechtigten Krankenhausärzte an der Behandlung beteiligt sind, gilt ein Minderungssatz von 15 %. Damit wird sichergestellt, dass Sie die im ärztlichen Honorar enthaltenen Sachkosten nicht doppelt bezahlen, als Arzthonorar und Entgelt für die allgemeinen Krankenhausleistungen. Ausgenommen von der Minderungspflicht sind der Zuschlag für Belegarztvisite je Tag (Buchstabe J Abschnitt B V. der GOÄ), die Entschädigung für Wegegeld (bis zu 25 km) und Reisen (mehr als 25 km) sowie der Ersatz von Auslagen.
Haben Sie Fragen zu Ihrer Rechnung?
Bitte wenden Sie sich immer erst an Ihren Arzt und lassen Sie sich die Rechnung erklären. Das gilt auch, wenn die Rechnung über eine Verrechnungsstelle kam. Sollten danach noch Unsicherheiten bestehen, haben Sie die Möglichkeit unseren Rechnungs-Check zu nutzen. Damit können Sie Ihre Rechnung noch vor der Bezahlung überprüfen lassen.
Neu: Mit unserem Direktüberweisungs-Service übernimmt AXA die Bezahlung der Rechnung und nimmt Ihnen so zeitraubende Organisationsarbeiten ab.