Versicherte, die nach dem 01.01.1961 geboren sind, haben keinen gesetzlichen Berufsunfähigkeitsschutz. Sie erhalten höchstens eine niedrige gesetzliche Erwerbsminderungsrente und können auf jeden anderen Beruf – unabhängig von ihrer Ausbildung und der Lage am Arbeitsmarkt – verwiesen werden. Hinzu kommt:
Anspruch auf eine staatliche Erwerbsminderungsrente hat grundsätzlich nur, wer in den letzten drei Jahren vor der Erwerbsminderung ununterbrochen gearbeitet und insgesamt fünf Jahre lang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat – es sei denn, die Ursache für die Erwerbsminderung ist ein Arbeitsunfall.
Diese Regelungen gelten analog für die Zusatzversorgung von Tarifbeschäftigten im Öffentlichen Dienst aus VBL oder ZVK.
Die volle Erwerbsminderungsrente liegt zwischen 30 % und 36 % des letzten Bruttoeinkommens und reicht damit bei weitem nicht aus. Versorgungslücken sind vorprogrammiert. Die Entscheidung, ob Sie die volle, die halbe oder keine gesetzliche Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) erhalten, hängt davon ab, wie viele Stunden am Tag Sie noch arbeiten können.
Bei Feststellung der Ansprüche zählt nicht, ob Sie tatsächlich arbeiten, sondern nur, ob Sie arbeiten könnten – Ausbildung, Qualifikation und bisherige Tätigkeit spielen keine Rolle.