Beamtenhaftung
Schutz im Alltag
- für Beamte auf Widerruf / Anwärter
- für Beamte auf Probe
- für Beamte auf Lebenszeit
Wer einem anderen einen Schaden zufügt und dafür haftbar ist, muss den Schaden ersetzen. Dies gilt im privaten und im dienstlichen Bereich. Zum Glück sind es in der Regel nur kleine Missgeschicke, die einen Schaden verursachen. Wenn allerdings Schäden an hohen Sachwerten entstehen oder gar Personen zu Schaden kommen, geht es schnell um hohe Summen, die ersetzt werden müssen. Dies gilt auch in Ihrer Tätigkeit als Beamter.
Hier gibt es jedoch eine Besonderheit: Für Sie als Beamter haftet während Ihrer Tätigkeit Ihr Dienstherr. Im Rahmen der sogenannten Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) kann der Dienstherr Sie in Regress nehmen. Das heißt: Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung haften Sie unbeschränkt. Das kann erhebliche finanzielle Folgen für Sie haben. Und da ist Vorsicht besser als Nachsicht.
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